Neue Rechtssituation für Ausfahrten/Veranstaltungen lt. ADAC
Sehr geehrte ADAC Korporativclubs,
anbei erhalten Sie den aktuellen Ortsclubbrief der Juristischen Zentrale des ADAC zu Ihrer Information.
Sie finden darin wie bei der Tagung der ADAC Klassik-Clubs in Stuttgart angekündigt auch Erläuterungen zum neuen Pauschalreiserecht.
Zitat:
Das neue Pauschalreiserecht und die „Clubreise“
In vielen Clubs werden mit großem Engagement gemeinsame Aktivitäten und Reisen organisiert.
Kaum jemand möchte jedoch für seine Mühen wie ein gewerblicher Reiseveranstalter haften. Mit der neuen Rechtslage im Reiserecht, die für Buchungen ab dem 01.07.2018 anzuwenden ist, wird es noch wichtiger, die Grenze zwischen einem „privaten Clubausflug“ und einer Pauschalreise zu kennen.
Was ist eine Pauschalreise?
Eine Pauschalreise ist die Kombination aus mindestens zwei der nachfolgend genannten vier Kategorien:
- Personenbeförderung
- Beherbergung
- Kfz-Vermietung
- andere touristische Reiseleistungen, wenn deren Anteil am Reisepreis mindestens 25 % der Summe aller Leistungen der oben genannten Kategorien beträgt.
Welche Ausnahmen gibt es?
- Tagesausflüge (weniger als 24 h, unter 500 Euro, ohne Übernachtung)
- B2B (Voraussetzung ist ein Rahmenvertrag)
- Non-Profit: Reisen, die nur gelegentlich, nach überwiegender Auslegung maximal 2 Reisen pro Jahr und nicht zum Zweck der Gewinnerzielung stattfinden sowie nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden.
Wesentliche Pflichten und Haftung des Reiseveranstalters, wenn eine Pauschalreise vorliegt:
- Haftung des Reiseveranstalters für die Erbringung der vertraglich zugesicherten Leistungen.
- Haftung für eigene Fehler und Haftung für Fehler der Leistungsträger, z.B. mangelhafte Verpflegung im Hotel, defekter Reisebus.
- Haftung für Personen, Sach- und Vermögensschäden.
- Bei Stornierungen durch die Leistungsträger besteht die Pflicht als Veranstalter, Ersatz
zu organisieren.- Haftung für mögliche Fehler im Zusammenhang mit der Reiseausschreibung, der Reisebestätigung und der Reiseunterlagen sowie den damit verbundenen Informationspflichten.
- Verpflichtung zu Krisenmanagement bei Ausfällen und Zwischenfällen aller Art.
- Insolvenzabsicherung und Nachweis durch Sicherungsscheine.
Empfehlung:
Möchten Sie nicht die Pflichten eines Pauschalreiseveranstalters haben, achten Sie bitte darauf, unter die Ausnahmeregelung (siehe oben) zu fallen.
Als „Leitlinie“ kann hier gelten, dass mehrtägige Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und ähnliche Personen nur gelegentlich und nur gegen Unkostendeckung durchgeführt werden sollten.
Ansonsten hat der Organisator die Pflichten eines professionellen Reiseveranstalters.
Im Zweifelsfall kann es ratsam sein, vor dem Anbieten einer solchen Reise Rücksprache mit einem Juristen zu halten.
Für Anregungen und Fragen rund um das Verkehrsrecht stehen Ihnen, wie auch allen Mitgliedern der ADAC Ortsclubs,
die Clubjuristen unter der Rufnummer (089) 76 76 - 24 23 oder
per Mail unter recht@adac.de gerne zur Verfügung.